§ 2 Abs 2 VStG (Begehung der Übertretung im Inland, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen; bei Unterlassungsdelikten iZm dem Betrieb eines Unternehmens ist der Tatort im Zweifel der Sitz des Unternehmens; Beförderung gefährlicher Güter, unterlassene Vorsorge für Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände)
§ 27 Abs 1 VStG (örtliche Zuständigkeit; ebenso)