§ 10 Abs 1 StbG (Verleihung der Staatsbürgerschaft, Voraussetzungen, ua ununterbrochener ordentlicher Wohnsitz im Inland seit mindestens 10 Jahren; Indizfunktion der polizeilichen An- und Abmeldung, Prüfung des Bestehens eines tatsächlichen Hauptwohnsitzes, Fehlen eines Meldezettels, keine über allgemeine Mitwirkungspflicht hinausgehende besondere Beweispflicht hinsichtlich Wohnsitzfristen)