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VwGH 18. 2. 2003, 2002/01/0014 (STAATSBÜRGERSCHAFT)

JudikaturSTAATSBÜRGERSCHAFTZfV 2004/1711ZfV 2004, 840 Heft 6 v. 3.1.2005

§§ 10 Abs 1, § 11 StbG idF BGBl 1998/124 (siehe oben, 2002/01/0002, 3. 12. 2002)

VwGH 18.02.2003, 2002/01/0014

Im vorliegenden Fall hat die bel Beh eine Reihe integrationsbegründender Umstände festgestellt. Dazu gehört, dass der ErstBf seit längerer Zeit in einem Beschäftigungsverhältnis steht, dass eine Verständigung in deutscher Sprache mit ihm gut möglich ist, dass er sich weitgehend an die „österr Verhältnisse“ angepasst hat und dass seine Ehegattin und die beiden gemeinsamen Kinder mit ihm - seit Mai 1996 - in Österreich leben (zum letztgenannten Gesichtspunkt vgl auch die EBzRV zur StbG-Nov 1998 zu § 10 Abs 5 Z 3 StbG, aaO 8, die darin - unter dem Blickwinkel des in § 10 Abs 5 Z 3 StbG geregelten besonders berücksichtigungswürdigen Grundes - eine nachhaltige persönliche Verankerung im Inland erblicken). Insgesamt vermag der ErstBf damit auf ein hohes Maß an Integration zu verweisen, was in Anbetracht der klar geäußerten Absichten des Gesetzgebers der StbG-Nov 1998 gewichtig für die Verleihung der Staatsbürgerschaft spricht. Was umgekehrt die von der bel Beh angenommene Scheinehe anlangt, so lag der Abschluss der fraglichen Ehe bei Erlassung des bekämpften B bereits mehr als elf Jahre zurück. Abgesehen davon, dass es sich nach dem Vorbringen der Bf nicht um eine Scheinehe handelte, kommt ihr im Hinblick auf diese Zeitdauer keinesfalls mehr maßgebliche Bedeutung zu. Das von der bel Beh zit Erk des VwGH vom 01.03.2001, 98/18/0118, wonach das Gewicht des inländischen Aufenthaltes dadurch gemindert werde, dass die Berechtigung hiezu teilweise auf die rechtsmissbräuchliche Eingehung einer Ehe zurückzuführen sei, bezieht sich nur auf die der Eheschließung unmittelbar folgende Zeitspanne. Nach Ablauf von fünf Jahren hingegen nimmt der VwGH keine weitere Beeinträchtigung maßgeblicher öff Interessen mehr an (vgl für viele VwGH 17.02.2000, 99/18/0252), weshalb einer seinerzeitigen allfälligen Scheinehe dann nur mehr eine schwach integrationsmindernde Wirkung - umso mehr, wenn sie bereits mehr als elf Jahre zurückliegt - zukommen kann. Es verbietet sich aber auch die Ansicht, der ErstBf sei im Hinblick auf die abgeschlossene Scheinehe negativ zur Rechtsordnung eingestellt. Wieder ist darauf zu verweisen, dass die - bestrittene - Scheinehe bereits Jahre zurückliegt und dass in der Folge nichts eingetreten ist, was Grundlage für eine aktuelle derartige Beurteilung darstellen könnte. Aufhebung.

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