§ 1 Abs 2 DSG (Datenschutz; Datenerhebungen; Eingriffe nur aufgrund einer konkreten, erforderlichen und angemessenen Eingriffsnorm; Erhebung von Wirtschaftsdaten)
Art 8 Abs 2 EMRK (Privat- und Familienleben; Gesetzesvorbehalt, Grenzen; Erhebung von Wirtschaftsdaten)