§ 41 Abs 3 TelekommunikationsG (behördliche Entscheidung über Zusammenschaltung durch Regulierungsbehörde; Grundsatz der Kostenorientierung bei der Festlegung der Entgelte von marktbeherrschenden Unternehmen)
§ 45 Abs 1 TelekommunikationsG (marktbeherrschender Anbieter, Verpflichtung zur Führung eines Kostenrechnungssystems)