Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG (Unabhängige Verwaltungssenate, Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; Rechtmäßigkeitsprüfung anhand der für die Organe bei Setzung der Amtshandlung maßgebenden Bestimmungen; kein nachträgliches Auswechseln des Haftgrundes)
§§ 67a Abs 1 Z 2, 67c AVG (ebenso)