§ 8 Abs 1 Krnt NaturschutzG (Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbestände; Verbot von Maßnahmen, die den Lebensraum von Tieren und Pflanzen nachhaltig gefährden)
§ 10 Abs 3 lit a Krnt NaturschutzG (Ausnahmen von den Verboten des § 8 ; sofern keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Naturhaushaltes oder des Charakters des Landschaftsraumes; Badesteganlage, kein Altbestand)