§ 1 Abs 1 Tir NaturschutzG 1997 (Ziele des Gesetzes)
§ 7 Abs 1 lit b Tir NaturschutzG 1997 (Bewilligungspflicht, Stromerzeugungsanlagen an natürlichen fließenden Gewässern außerhalb geschlossener Ortschaften; Ableitung und Entnahme von Wasser; Bewilligungspflicht der Anlage, auch wenn teilweise innerhalb einer Ortschaft liegt)