§ 6 lit b Tir NaturschutzG 1997 (Bewilligungspflicht; Errichtung und Aufstellung von Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung von mineralischen Rohstoffen, Aufbereitungsanlagen von Mischgut sowie maschineller Abbau von mineralischen Rohstoffen; Maßgeblichkeit der Weiterverwendung im Wirtschaftskreislauf; Räumung einer Kiesfalle)