§ 2 LFG (freie Benützung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge; Eigentumsbeschränkung und Duldungspflicht des Grundeigentümers)
§ 68 ff LFG (Zivilflugplatz-Bewilligung, Parteistellung, ua der Eigentümer der für eine Sicherheitszone in Anspruch genommenen Grundstücke)