§ 90 Abs 4 Krnt JagdG 2000 (Disziplinarrat der Kärntner Jägerschaft, Zusammensetzung aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes der Kärntner Jägerschaft, Fehlen eines solchen Beschlusses)
- (Kollegialbehörden, unrichtige Zusammensetzung bewirkt Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung)