§ 175 Abs 1 Z 1 GewO 1994 idF vor BGBl I 2002/111 (Gebundenes Gewerbe, Bewilligung, Erteilungsvoraussetzungen; ua Zuverlässigkeit)
§ 258 Abs 2 Z 1 GewO 1994 idF vor BGBl I 2002/111 (Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften; Zuverlässigkeit iSd § 175 Abs 1 , keine bei Verstoß gegen Vorschriften des AÜG; Zulässigkeit eines Gegenbeweises, keine; rechtskräftige Bestrafung, Bindungswirkung; Änderung durch Wiederaufnahmeantrag, keine)