§ 1 Z 4 AsylG 1997 (Begriffsbestimmungen, Herkunftsstaat, Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde hat bzw bei Staatenlosigkeit Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes; Kosovo, Teilgebiet von Serbien und Montenegro, eigenes Bezugsobjekt für Gefährdungsprüfung)
§ 7 AsylG 1997 (Asyl aufgrund Asylantrages, Fehlen einer Gefährdung im zweiten Herkunftsstaat Serbien und Montenegro außerhalb des Kosovo)