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VwGH 17. 9. 2003, 2000/20/0194 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 2004/1602ZfV 2004, 791 Heft 6 v. 3.1.2005

§ 8 AsylG (Non-refoulement-Prüfung; Gefahr unmenschlicher Behandlung, vorangegangene Haft ohne Gerichtsverfahren, Nigeria)

VwGH 17.09.2003, 2000/20/0194

Dem Beschwerdevorbringen kommt vor allem hins des Ausspruches nach § 8 AsylG über die Zulässigkeit der (insb) Abschiebung des Bf nach Nigeria unter dem Gesichtspunkt des § 57 Abs 1 FrG Berechtigung zu. Diesbezüglich hat sich die bel Beh keine konkreten Feststellungen zur Rückkehrgefährdung des Bf getroffen. Die bel Beh hätte aber bei der Frage, ob dem Bf bei einer Abschiebung nach Nigeria eine unmenschliche Behandlung oder Strafe droht, berücksichtigen müssen, dass er bereits in der Vergangenheit unter einer (falschen) Anschuldigung ohne GerichtsVerf zweieinhalb Jahre lang in einem Armeegefängnis inhaftiert war und dass er sich der weiteren Anhaltung durch Flucht entzogen hat. Vor diesem Hintergrund hätte es konkreter Feststellungen zu der Frage bedurft, welches Schicksal der Bf bei einer Abschiebung nach Nigeria konkret zu erwarten hätte. Entgegen der Meinung der bel Beh hätte es dazu aber auch einer Einbeziehung der - notorisch besonders schlechten, zum Teil als „lebensbedrohlich“ angesehenen (vgl dazu etwa die 1996 und 1997 betreffenden Jahresberichte 1998 und 1999 von amnesty international Deutschland sowie die Anfragebeantwortung dieser Organisation an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 8. 7. 1997 betreffend die Haftbedingungen in nigerianischen Gefängnissen; aus neuerer Zeit, eine ausführliche Beschreibung enthaltend der von „ACCORD“ erstellte Länderbericht Nigeria vom September 2002, Punkt 3.2) - Haftbedingungen bedurft, zumal der Bf diesbezüglich Missstände in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich ins Treffen geführt hat. Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.

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