§ 10 Abs 1 AsylG 1997 (Asylerstreckungsantrag von Angehörigen)
§ 10 Abs 2 AsylG 1997 (Einbringung frühestens mit Einbringung des Hauptantrages, Zulässigkeit für Eltern eines Minderjährigen, minderjährige unverheiratete Kinder, Ehegatten bei Eheschließung spätestens innerhalb eines Jahres nach Einreise; kein Erfordernis eines bereits vor Einreise bestehenden Familienlebens von in Österreich heiratenden Ehegatten)