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VwGH 21. 11. 2002, 99/20/0545 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 2004/1595ZfV 2004, 788 Heft 6 v. 3.1.2005

§ 7 AsylG 1997 (Asyl aufgrund Asylantrages, Verfolgung wegen Weigerung der Zusammenarbeit mit Geheimdienst, Asylrelevanz; Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung; Irak)

VwGH 21.11.2002, 99/20/0545

Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die vom Bf (StA: Irak) bereits erlittene und neuerlich befürchtete Verhaftung wegen dessen Weigerung, mit dem irakischen Geheimdienst zusammen zu arbeiten, auch auf einer tatsächlichen oder zumindest unterstellten politischen Gesinnung und damit auf asylrelevanten Gründen beruht. Die zu den AsylG 1968 und 1991 ergangene Vorjudikatur, die das Vorliegen asylrelevanter Verfolgung in Bezug auf Sanktionen wegen der Weigerung eines Asylwerbers, für den Geheimdienst seines Herkunftsstaates tätig zu werden, generell verneinte, ist nicht ohne Differenzierungen aufrecht zu halten. Das in dieser Hinsicht von der bel Beh zitierte - sich auf die bei Steiner, Österr Asylrecht (1990) 32, angeführte Vorjud berufende - Erk VwGH 04.11.1992, 92/01/0786, das einen rumänischen Staatsangehörigen betraf, erging auf Grundlage des AsylG 1968 (vgl auch das ebenfalls eine rumänische Staatsangehörige betreffende Erk 07.10.1993, 92/01/1015); allerdings hat der VwGH auch in zum AsylG 1991 ergangenen Erkenntnissen noch ausgesprochen, dass etwa der vom syrischen Geheimdienst auf einen Palästinenser ausgeübte Zwang zur Mitarbeit keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstelle (VwGH 08.07.1993, 92/01/1038), und dass die einem Asylwerber aus seiner Weigerung, eine Funktion im Dienste der Staatsgewalt zu übernehmen, allenfalls erwachsenden weiteren Folgen in keinem Zusammenhang mit einem Konventionsgrund stünden (vgl etwa das sich auf einen türkischen Kurden beziehende Erk vom 10.10.1996, 95/20/0222 mit weiteren Hinweisen auf die Vorjudikatur). In Bezug auf den Irak hat der VwGH hingegen dem Umstand, dass einem Angehörigen der Minderheit der chaldäischen Christen wegen des ihm gegenüber erhobenen Vorwurfs der nicht ausreichenden Zusammenarbeit mit dem irakischen Geheimdienst regimefeindliche Umtriebe unterstellt wurden, die Asylrelevanz schon im Erk vom 09.05.1996, 95/20/0380 - wenn auch auf die Zugehörigkeit zur erwähnten Minderheit - nicht abgesprochen (vgl auch VwGH 16.04.2002, 2000/20/0011, zu Grunde liegenden Fall, in dem der UBAS selbst von der Asylrelevanz der dem Asylwerber wegen verweigerter Zusammenarbeit mit dem armenischen Geheimdienst drohenden Sanktionen ausgegangen ist).

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