§ 146 GehG (Überleitung in den Exekutivdienst, besoldungsrechtliche Stellung)
VwGH 13.03.2002, 98/12/0270
Der VwGH hat in seiner bisherigen Rsp in völlig vergleichbaren Überleitungsfällen zu § 134 GehG „Überleitung in den Allg Verwaltungsdienst“ (VwGH 07.02.1999, 98/12/0234, 17.08.2000, 98/12/0274, 98/12/0275, 99/12/0055) bzw zu § 154 GehG „Überleitung in den militärischen Dienst“ (VwGH 26.01.2000, 97/12/0345) klargestellt, dass die Überleitung der Beamten in das Funktionszulagenschema aufgrund eigener Option ausgehend von der bisher erreichten besoldungsrechtlichen Stellung erfolgt; eine Neudurchrechnung im Funktionszulagenschema ausgehend vom Vorrückungsstichtag ist demnach nicht vorgesehen. Dies gilt auch für § 146 GehG. Die (letzte) besoldungsrechtliche Stellung des Bf vor seiner Optierung in das neue Funktionszulagenschema ergibt sich aus der als B zu wertenden Erledigung der bel Beh vom 27. 12. 1994, mit der er mit Wirksamkeit vom 1. 1. 1995 auf die Planstelle eines Oberstleutnants (VGr W 1, DKl VI mit nächster Vorrückung in die GSt 2 am 1. 1. 1997) ernannt wurde. Schon deshalb gehen die vom Bf angestellten Überlegungen zu § 12a GehG, soweit sie sich auf seine frühere besoldungsrechtliche Stellung (Überstellung in die VGr W 1), beziehen, die nicht Gegenstand dieses Verf sind, ins Leere. Soweit sie sich jedoch auf die Auslegung des § 146 Abs 1 Z 1 GehG beziehen, steht dem der klare Wortlaut dieser Bestimmung entgegen, nach der ausgehend von der besoldungsrechtlichen Stellung in der bisherigen VGr (DKl VI, GSt 2) aufgrund der Überleitung die VGr E 1, GSt 14, gebührt (VwGH 26.01.2000, 97/12/0345). Dass ein Sonderfall der Überleitung vorliegt - im Beschwerdefall käme dafür von vornherein nur § 147 Abs 1 GehG in Betracht - hat der Bf nicht behauptet; er hat auch nicht das Zutreffen der sich darauf beziehenden Begründung des angef B bestritten. Abweisung.