§ 113 Abs 4 ÄrzteG 1998 idF BGBl I 2001/110 (Beschwerdemöglichkeit gegen Beschlüsse des Verwaltungsausschusses an einen Beschwerdeausschuss; einer Beschwerde ohne begründeten Berufungsantrag fehlt wesentlicher Bestandteil; dies ist verbesserungsfähiger inhaltlicher Mangel)
§ 113 Abs 7 ÄrzteG 1998 idF BGBl I 2001/110 (Anwendung des AVG für das Verfahren vor dem Verwaltungsausschuss und dem Beschwerdeausschuss)