§ 8 Abs 2 BEinstG idF BGBl I 17/1999 (Kündigung des Dienstverhältnisses eines begünstigten Behinderten grundsätzlich nur nach Zustimmung des Behindertenausschusses; nachträgliche Erteilung der Zustimmung nur in besonderen Ausnahmefällen; Beurteilung im Einzelfall)