§ 33 Nö BauO 1996 (Bauwerk, Erhaltungspflicht des Eigentümers; Baugebrechen, durch welche Standfestigkeit, Aussehen, Brandschutz oder die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigt werden; Behebungspflicht)
§ 33 Nö BauO 1996 (Bauwerk, Erhaltungspflicht des Eigentümers; Baugebrechen, durch welche Standfestigkeit, Aussehen, Brandschutz oder die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigt werden; Behebungspflicht)