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VwGH 18. 6. 2003, 2001/06/0170 (BAURECHT)

JudikaturBAURECHTZfV 2004/1545ZfV 2004, 770 Heft 6 v. 3.1.2005

§ 6 Abs 1 lit a Tir BauO 2001 (Abstände baulicher Anlagen von der Grundgrenze; Freiland; Abstand zum übrigen Bauland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, im Übrigen das 0,6fache bzw 4 m)

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