§ 13 Wr BauO (Abteilungen; Bewilligungspflicht, grundbücherliche Durchführung)
Art III Abs 2 Wr BauO (Übergangsbestimmung, Grundstücke, die nach den bisherigen Regelungen durch beh Abteilungsbewilligung ausdrücklich zum Zwecke der Bebauung geschaffen; Weitergeltung als Bauplatz; Abteilung auf Baugrundstücke und Straßengrund im Jahre 1917; keine Grundlage für Auftrag auf Übergabe der „auf Straßengrund abgeteilten“ Grundstücksteile an die Gemeinde)