§ 124 BDG 1979 (Verhandlungsbeschluss, Anforderungen, Anschuldigungspunkte, Anführung im Spruch)
BerK 19.05.2004, GZ 32/11-BK/04
Der Verhandlungsbeschluss ist nach § 124 Abs 1 BDG dann zu fassen, wenn nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt ist. Nach § 124 Abs 2 BDG sind dabei die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Daraus folgt einerseits, dass - wenngleich auch der Verhandlungsbeschluss noch im Verdachtsbereich erfolgt (BerK 19.05.1999, GZ 18/6-BK/99) - der Sachverhalt zumindest so weit geklärt sein muss, dass ohne weitere Erhebungen die mündliche Verhandlung durchgeführt werden kann. Überdies folgt daraus, dass im Spruch des Verhandlungsbeschlusses die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen sind. Es ist daher im Anschuldigungspunkt der vom Besch gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Aus dem Begriff „Anschuldigungspunkt“ in § 124 Abs 2 BDG folgt weiters, dass darzulegen ist, welche Dienstpflichten der Besch im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird. Angesichts dieser Bedeutung des Verhandlungsbeschlusses für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses ist die „bestimmte“ Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserheblich: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substanziiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände darstellen, die Voraussetzung für den Tatbestand der Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Danach gehört zum notwendigen Inhalt eines Verhandlungsbeschlusses die spruchmäßige Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung gesehen wird. Er muss eine so hinreichende Substanziierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt. (VwGH 19.12.2002, 2002/09/0128; VwGH 05.04.1990, 90/09/0001; VwGH 27.04.1989, 88/09/0004, BerK 23.04.2002, GZ 27/9-BK/02 ua).