§ 68 Abs 1 Z 23 Krnt JagdG (Beschränkung der Jagdausübung; Verbot der Errichtung oder Aufrechterhaltung von Ansitzeinrichtungen innerhalb einer Zone von 100 m entlang der Jagdgebietsgrenze ohne schriftliche Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes; angemessene Frist ist gem § 68 Abs 7 einzuräumen)