Verletzung (Gesetz)
§ 24 GebAG (Gebühr des Sachverständigen; ua für Mühewaltung)
§ 34 GebAG (ebenso; soweit nicht anderes bestimmt, nach richterlichem Ermessen nach aufgewendeter Zeit und Mühe, für Befund und Gutachten)
Verletzung (Gesetz)
§ 24 GebAG (Gebühr des Sachverständigen; ua für Mühewaltung)
§ 34 GebAG (ebenso; soweit nicht anderes bestimmt, nach richterlichem Ermessen nach aufgewendeter Zeit und Mühe, für Befund und Gutachten)