§ 70a Wr BauO (vereinfachtes Bewilligungsverfahren; Erklärung eines Ziviltechnikers über Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen; Subsidiarität gegenüber Bewilligung nach § 71 )
§ 71 Wr BauO (Bauten vorübergehenden Bestands, Bewilligung auf Widerruf)