§ 13 Abs 3 AVG (Verkehr zwischen Behörde und Beteiligten; Anbringen; Mängel schriftlicher Anbringen, Verbesserungsauftrag; schriftliche Berufung, fehlender Berufungsantrag)
VwGH 16.06.2003, 2003/02/0094
Durch die mit BGBl I 1998/158 am 1. 1. 1999 in Kraft getretene Nov ua des § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Beh nicht zur sofortigen Zurückweisung. Die Beh hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen. Im Gegensatz zu der bis zur Neufassung geltenden Rechtslage stellt § 13 Abs 3 AVG nicht mehr auf Formgebrechen ab, sondern ganz allg auf „Mängel“. Damit sind auch solche Mängel, die bisher zur Zurückweisung zu führen hatten, wie etwa das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages, einer Verbesserung zuzuführen. Fehlt ein begründeter Berufungsantrag, ist die Berufung nach § 13 Abs 3 AVG (§ 24 VStG) zur Verbesserung zurückzustellen. Im Falle der fristgerechten Entsprechung eines solchen Mängelbehebungsauftrages gilt die Berufung als ursprünglich richtig (dh rechtzeitig und vollständig ausgeführt) eingebracht.