§ 19 Abs 3 AVG (Ladung, Nichterscheinen, wichtiger Grund, begründetes Hindernis; Rechtfertigungsgründe, für geladenen Parteienvertreter, berufliche Behinderung des RA durch anderen Gerichtstermin)
§ 51 f Abs 2 VStG (Durchführung der Verhandlung durch Nichterscheinen der Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht gehindert; Ladung des Beschuldigten zu Handen seines Vertreters)