§ 66 Abs 4 AVG (Berufung, Entscheidung, Sachentscheidungsbefugnis; im Rahmen des Antrags; Begründung nicht maßgeblich, soweit Fragen betreffend, bezüglich derer kein Antrag gestellt; Antrag auf Ausspruch einer Abnahmeverpflichtung; Berufung des Verpflichteten, Geltendmachung einer Anlagenänderung nach 1982, die Anspruch ausschlösse, Antrag auf Aufhebung des B und Zurückverweisung oder auf Abänderung dahin gehend, dass die Rücklieferpreise und sonstigen Bedingungen iSd Verpflichteten geändert würden; kein Eingehen auf die Frage des grundsätzlichen Bestehens der Abnahmeverpflichtung erforderlich)