§ 51 f Abs 2 VStG (Durchführung der Verhandlung durch Nichterscheinen der Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht gehindert; Ladung des Beschuldigten zu Handen seines Vertreters)
§ 51 f Abs 2 VStG (Durchführung der Verhandlung durch Nichterscheinen der Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht gehindert; Ladung des Beschuldigten zu Handen seines Vertreters)