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VwGH 3. 7. 2003, 99/20/0147 (VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT)

JudikaturVERWALTUNGSGERICHTSBARKEITZfV 2004/1394ZfV 2004, 695 Heft 5 v. 22.11.2004

§ 34 Abs 1 VwGG (Beschwerdeberechtigung, fehlende; Untersuchungshäftling; Hausgeld)

VwGH 03.07.2003, 99/20/0147

In dem für den Bf als Untersuchungshäftling maßgeblichen § 186 Abs 5 StPO wird der Beh die in ihrem Ermessen stehende Möglichkeit eingeräumt, einem Untersuchungshäftling von Amts wegen ein Hausgeld gutzuschreiben. Wie der VwGH 10.09.1998, 97/20/0597, näher ausgeführt hat, sind der gesetzlichen Best keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass mit dieser Norm des objektiven Rechtes ein subjektiver Rechtsanspruch des Strafgefangenen korrespondiert, das in Rede stehende Hausgeld zu erhalten. Geht man demzufolge davon aus, dass dem Bf durch die Best des § 186 Abs 5 StPO kein durchsetzbarer Rechtsanspruch eingeräumt wird, sondern er lediglich auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes iSd § 122 StVG verwiesen wird, so konnte er insoweit durch den B der bel Beh in seinen Rechten nicht verletzt werden. Die Beschwerde war daher aus den im zit Erk vom 10. 9. 1998 angeführten Gründen gem § 34 Abs 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

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