§ 5 Abs 2 StVO (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol, Alkomattest, rechtzeitiger Hinweis auf Unmöglichkeit der Ablegung; Lungenprobleme)
§ 5 Abs 5 Z 2 StVO (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Vorführung vor Amtsarzt wegen Unmöglichkeit einer Atemluftuntersuchung, Verweigerung; objektive Möglichkeit der Atemluftuntersuchung, keine)