§ 4 Abs 1 Z 1 lit b IngG (Standesbezeichnung „Ingenieur“; Führung, Berechtigungsvoraussetzung; mindestens dreijährige Berufspraxis mit vorausgesetzten höheren Fachkenntnissen auf Fachgebiet, auf dem Reifeprüfung abgelegt wurde; Tätigkeiten, die typischerweise im Rahmen des Gewerbes ausgeübt werden, höherwertige Tätigkeit, keine; Verichtung höherwertiger Tätigkeit im Rahmen des Gewerbebetriebes, Darstellungspflicht des Antragstellers; allgmeine Behauptung nicht ausreichend; Textilreiniger)