§ 49 Abs 3 Z 7 ASVG (Entgeltsbegriff, Abgangsentschädigung; Vergleich, Bewertung der Vergleichssumme anhand der strittigen Ansprüche; Fehlbezeichnung des Betrages, unerhebliche)
VwGH 14.05.2003, 2000/08/0103
Wesentlich für die Beitragsfreiheit der in § 49 Abs 3 Z 7 ASVG genannten Vergütungen ist, dass sie aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden, also die Beendigung des Dienstverhältnisses das anspruchsauslösende Moment ist (vgl auch Erk vom 23.04.2003, 2000/08/0045). Danach ist für eine Abgangsentschädigung charakteristisch, dass sie dafür gewährt wird, dass ein DN aus dem Dienstverhältnis scheidet oder von einer weiteren Prozessführung betreffend Fortbestehen des Dienstverhältnisses absieht. Davon kann aber hier keine Rede sein. Die dem Vergleich zugrunde liegende Klage war nicht auf das Fortbestehen des Dienstverhältnisses an sich gerichtet, sondern ausschließlich auf Entgeltfortzahlung und auf Ansprüche aus der Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund einer behaupteten Rechtswidrigkeit dieser Beendigung des Dienstverhältnisses durch ungerechtfertigte Entlassung. Mit dem Beschwerdevorbringen, mit diesem Vergleich habe sich der Bf nur den mit der Prozessführung verbundenen Ärger und Aufwand ersparen wollen, wird zwar das Motiv für den Vergleichsabschluss genannt. Dieses Motiv wird - neben jenem der Unsicherheit des Prozessausganges - freilich häufig der Beweggrund zum Abschluss eines Vergleiches sein; ein solcher Beweggrund ändert aber nichts daran, dass nur die strittigen Entgeltansprüche Gegenstand des Vergleiches gewesen sein konnten, wie immer jener Geldbetrag bezeichnet wird, gegen dessen Zahlung sich E zum vergleichsweisen Verzicht auf die eingeklagten Ansprüche bereit gefunden hat. Gemessen an den strittigen Ansprüchen erweist sich daher die Bezeichnung der Vergleichssumme als „Abgangsentschädigung“ als irrelevant. Die bel Beh hat die Beitragspflicht für diese Vergleichssumme zu Recht anhand jener Ansprüche beurteilt, die Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gewesen sind.