§ 40 Abs 5 Sbg FLG 1973 (Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeit zwischen Mitgliedern einer körperlich eingerichteten Agrargemeinschaft und dieser; Zuständigkeit der AgrarBeh)
Verwaltungssatz der Agrargemeinschaft Naßfeldalpe:
§ 5 lit c Sbg FLG 1973 (Einberufung der Vollversammlung durch Obmann unter Angabe der Tagesordnung; werden weitere Tagesordnungspunkte nicht in die Einladung aufgenommen, werden dadurch Beschlüsse über die in der Einladung enthaltenen Tagesordnungspunkte nicht rechtswidrig)