§ 37 FrG (Schutz des Privat- und Familienlebens, Interessensabwägung, Eingriff bloß in berufliche Lebenssituation, nicht ausreichender)
VwGH 18.03.2003, 2003/21/0016
Der Bf bringt in der Beschwerde vor, dass es auch sein Lebensinteresse und „sein berufliches Ziel“ sei, in Österreich zu arbeiten. Mit diesem Vorbringen macht der Bf (lediglich) einen Eingriff in sein Privatleben durch das bekämpfte Aufenthaltsverbot geltend, verwandtschaftliche oder sonstige familiäre Beziehungen im Bundesgebiet werden in der Beschwerde nicht eingewendet. Davon ausgehend erweist sich das gegenständliche Aufenthaltsverbot im Hinblick auf die Gefährdung der öff Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Bf im Bundesgebiet nicht nur iSd § 37 Abs 1 FrG als dringend geboten, sondern es ist auch die Interessenabwägung der bel Beh nach § 37 Abs 2 FrG nicht zu beanstanden. Mit der bel Beh ist dabei darauf hinzuweisen, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Bf im Wesentlichen nur beruflicher und urlaubsbedingter Natur sind. Abweisung.