§ 6 Z 2 AsylG 1997 (offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrages, kein offensichtliches Fehlen der Rückführbarkeit der Bedrohung auf Gründe der FlKonv; Bedrohung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie)
VwGH 03.07.2003, 2001/20/0219
Die bel Beh geht davon aus, dass es sich bei den Übergriffen auf den Bf und seinen Sohn um kriminell motivierte Taten gehandelt habe. Sie hält fest, dass der Bf nicht in der Lage gewesen sei, über mögliche Motive dieser Taten nachvollziehbare Angaben machen zu können. Er sei bei vagen Andeutungen zu „irgendeiner Geldsache“, die sein Vater zu vertreten gehabt habe, geblieben.