§ 8 AsylG 1997 (Non refoulement-Prüfung, Begründungspflicht bei Gewährung von Refoulementschutz)
VwGH 16.07.2003, 2001/01/0039 (Amtsbeschwerde)
Mit der Berufung der mitbeteiligten Partei wurde der B des Bundesasylamtes, wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, nur insoweit bekämpft, als in dessen Spruchpunkt II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der mitbeteiligten Partei in den Kosovo für zulässig erklärt worden war. Aufhebung des nunmehr angef B insoweit, als darin neuerlich über die bereits rechtskräftig erledigte Frage der Asylgewährung gem § 7 AsylG entschieden wurde, wegen Unzuständigkeit der bel Beh. Im Übrigen Aufhebung wegen unzureichender Begründung des angenommenen Vorliegens der Voraussetzungen des § 57 Abs 1 FrG iVm § 8 AsylG (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443, und 13.11.2001, 2000/01/0453).