§ 36 Abs 1 FrG 1997 (Aufenthaltsverbot, befristetes; Gefährdungsprognose, einmaliges Fehlverhalten, von über sechseinhalb Jahren Wohlverhalten)
VwGH 18.03.2003, 2000/21/0081
Mit Recht wendet sich die Beschwerde gegen die von der bel Beh iSd § 36 Abs 1 FrG zu Lasten des Bf getroffene Annahme. Wenn auch die Straftat des Bf nicht verharmlost werden darf, so ist doch zu berücksichtigen, dass es bei einem einmaligen Vorfall geblieben ist und zum einen unbestritten der Bf seither keine weiteren gerichtlichen Straftaten gesetzt hat und zum anderen der Straftat eine körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Bf und D vorangegangen ist, welcher Umstand auch vom Gericht als Milderungsgrund herangezogen wurde. Vor allem angesichts des seit der Tat bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angef B verstrichenen Zeitraums von ca sechseinhalb Jahren unterlag die bel Beh einem Rechtsirrtum, dass sie allein aus dem einmaligen Fehlverhalten des Bf auf die Annahme schloss, dass sein Aufenthalt die öff Ruhe, Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährden würde. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.