§ 17 BStG (Errichtung von Bundesstraßen, Enteignung; Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung; auch aufgrund gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung geboten; positive UVP vor Trassenverordnung nicht allein ausreichend für Zulässigkeit einer Enteignung, Maßnahmen außerhalb der Trassenverordnung; Abstellen auf die gesamte Straße, nicht auf den Bereich der zu enteignenden Liegenschaft; Möglichkeit zur Relevierung aller Aspekte, die bei der Trassenfestlegung nicht maßgeblich sind)