§ 134 Abs 3 Wr BauO (Baubewilligungsverfahren, Parteistellung der Nachbarn; Berührung in taxativ aufgezählten Rechten und wenn sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen erhoben; Parteistellung nur soweit Einwendungen erhoben, ausschließlich Berufung auf andere Rechte in einer Berufung nicht möglich, eine solche Berufung ist unzulässig)
VwGH 17.06.2003, 2003/05/0009