§ 33 NÖ BauO (Baugebrechen, Bauauftrag; dem Eigentümer; aus dem Mittelalter stammende Mauer, die Bestandteil eines auf dem Nachbargrundstück 1892 errichteten Gebäudes wurde; Mauer nunmehr im Eigentum des Eigentümers des Nachbargrundstücks)
§ 416 ABGB (Verwendung fremder Materialien zur Ausbesserung, fremde Materie fällt dem Eigentümer der Hauptsache zu; bestimmte Fälle des Grenzüberbaus; nur geringfügiger Teil auf fremdem Grundstück)