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VfGH 27. 2. 2003, G 93/02 ( GLEICHHEIT )

JudikaturGLEICHHEITZfV 2004/839ZfV 2004, 408 Heft 3 v. 5.7.2004

§ 19 Abs 6 BBG (Vertretung der ÖBB durch die Finanzprokuratur, nicht unentgeltlich, keine Verletzung)

VfGH 27.02.2003 , G 93/02

Prüfung von Amts wegen. Die Finanzprokuratur wurde durch § 30 Beh ÜG wieder errichtet; ihre Rechtsstellung ist im ProkG idgF näher geregelt. Zu den Aufgaben der Finanzprokuratur zählen nach diesem G im Wesentl die Beratung und Vertretung der in § 2 leg cit genannten Rechtsträger (zB die Republik Österr oder Unternehmen, die von staatl Organgen unmittelbar verwaltet werden). Die ÖBB sind in § 2 weder ausdrückl genannt, noch sind sie ein von staatl Organen unmittelb verwaltetes Unternehmen. Die Vertretung durch die Finanzprokuratur ist eine ausschließl, wenn gesetzl nicht anderes verfügt ist (§ 1 Abs 2 ProkG). Die Beratung und Vertretung der ÖBB durch die Finanzprokuratur erfolgt aufgrund der in § 19 Abs 6 Bundesbahn G normierten fakultativen Ermächtigung der ÖBB, sich von der Finanzprokuratur vertreten zu lassen. Gem Art XXXII EGZPO sind die Best der ZPO über RA und deren Stellvertreter auf die Finanzprokuratur sinngem anzuwenden.

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