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VwGH 26. 2. 2003, 2002/04/0175 ( GEWERBERECHT )

JudikaturGEWERBERECHTZfV 2004/700ZfV 2004, 358 Heft 3 v. 5.7.2004

§ 350 Abs 6 idF BGBl I 2000/88 GewO 1994 (Verfahren bei Prüfungen, Ergebnis der Prüfung, Bekanntgabe; Mitteilung des Landeshauptmannes über negatives Ergebnis und Termin der Wiederholungsprüfung, Bescheid, keiner)

VwGH 26.02.2003 , 2002/04/0175

Wie der G-Geber der GewO 1994 in § 350 Abs 6 dritter Satz ausdrückl klargestellt hat, bestehet kein Recht auf Einbringung eines RM gegen den Beschl der PrüfungsKomm (betr das Prüfungsergebnis), stellt die Bewertung der bei der Prüfung erbrachten Leistungen doch nicht die Erlassung eines B sondern ein GA dar (vgl auch die bei Grabler / Stolzlechner / Wendl , Kommentar zur GewO, Seite 855, RZ 13 wiedergegebenen Erl Bem zur RV zur GewO, 395 BlgNR 13. GP).

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