§ 66 Abs 2 AVG (Berufungsverfahren; wenn Sachverhalt mangelhaft ist, ist Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an untergeordnete Behörde nur zulässig, wenn Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich scheint; Notwendigkeit umfangreicher Beweisaufnahmen oder Berechnungen machen Zurückweisung nicht zulässig)
VwGH 21.01.2003, 2002/11/0092