§ 71 Abs 1 Z 1 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Fristversäumnis; unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis; Mängelbehebungsauftrag; minderer Grad des Versehens; beruflicher Parteienvertreter, keiner, erhöhter Sachverhaltsmaßstab, keiner; Fehleintrag des Posteinganges und Fehlabstempelung durch Praktikantin)
VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136