§ 38 AVG (Vorfrage; Bindung besteht nur insoweit, als Frage, die von einer Behörde als Vorfrage zu entscheiden ist, von anderer Behörde als Hauptfrage entschieden wurde; keine Bindung, wenn Frage für andere Behörde auch nur Vorfrage war)
VwGH 17.12.2002, 2001/11/0118