§ 66 Abs 1 AVG (Berufung, Ermittlungsverfahren, notwendige Ergänzungen, Durchführung durch im Instanzenzug untergeordnete Behörde oder Berufungsbehörde selbst; Geltung auch für UVS)
§ 66 Abs 1 AVG (Berufung, Ermittlungsverfahren, notwendige Ergänzungen, Durchführung durch im Instanzenzug untergeordnete Behörde oder Berufungsbehörde selbst; Geltung auch für UVS)