§ 54b Abs 3 VStG (Vollsteckung von Geldstrafen; Teilzahlungsantrag, Bewilligung, keine; Ablauf der Vollstreckungsverjährungsfrist vor Zahlung der Gesamtschuld bei Bewilligung)
VwGH 22.01.2003, 2002/04/0185
Wenn eine Ratenzahlung gem § 54b Abs 3 VStG bewilligt wurde, ist der Ablauf der Vollstreckungsverjährungsfrist nicht gehemmt, die nach Ablauf dieser Frist ausstehenden Raten können daher nicht mehr exequiert werden. Darauf ist bei der Bew der Zahlungserleichterung Bedacht zu nehmen, so dass eine Ratenzahlung nicht zu bewilligen ist, wenn die Vollstreckungsverjährungsfrist vor Zahlung der gesamten Geldschuld ablaufen würde (vgl Walter/Thienel , Verw- VerfGesetze II, Anm 16 zu § 54b VStG).