§ 9 Abs 1 AlVG (Arbeitswilligkeit; Wiedereingliederungsmaßnahme, objektive Notwendigkeit der; Vorrang der Arbeitsvermittlung; Berufsorientierung; Verweigerung der Mitwirkung an einem Einzelgespräch mit Kursleiter; Ausschluss von der Notstandshilfe für eine Sperrfrist)
§ 10 Abs 1 AlVG (ebenso)